Eine Scheidung kann durch die Einreichung eines Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Hierfür besteht Anwaltszwang.
Man unterscheidet zwischen einer sog. streitigen Ehescheidung, bei der der andere Ehegatte beispielsweise nicht geschieden werden will oder bei der die Scheidungsfolgen wie Unterhalt und Zugewinn etc. streitig sind und der sog. Einvernehmlichen Ehescheidung, bei der beide Ehegatten einvernehmlich geschieden werden wollen und die Scheidungsfolgen entweder schon geregelt sind, nichts zu regeln ist oder außergerichtlich bis zum Scheidungstermin geregelt werden sollen.
Im Rahmen der Ehescheidung wird der Rentenausgleich, der sogenannte Versorgungsausgleich, durchgeführt, soweit dieser nicht vertraglich von Ihnen ausgeschlossen wurde, es sich um kein Bagatellanrecht handelt und bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren auf Antrag. Der Versorgungsausgleich ist unter gewissen engen Voraussetzungen durch formbedürftige vertragliche Regelungen näher ausgestaltbar bzw. ganz oder teilweise ausschließbar. Diese Vereinbarungen in Eheverträgen, Trennungs-und Scheidungsfolgenvereinbarungen oder separaten Vereinbarungen unterliegen allerdings der Inhalts-und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht.
Maßgeblicher Zeitraum für den Versorgungsausgleich ist der 1. Tag des Monats Ihrer Eheschließung und der letzte Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht.
Folgende weitere Angelegenheiten können im Rahmen der Scheidung unter anderem mit geregelt werden:
- Versorgungsausgleich
- Nachehelicher Unterhalt
- Güterrechtliche Auseinandersetzung, insb. Zugewinn
- Hausrat