Aufhebung einer eingetragen Lebenspartnerschaft

Wir klären Sie auf.

Möchten Sie sich von Ihrem eingetragenen Lebenspartner „scheiden“ lassen, kann beim zuständigen Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden.

 

Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben und sich einvernehmlich trennen, muss gegebenenfalls nur noch der Versorgungsausgleich geregelt werden.

Soweit Ihr Lebenspartner nicht zustimmt, prüft das Gericht ob die Partnerschaft zerrüttet ist. Nach 3 Jahren Trennung wird die Zerrüttung unwiderleglich vermutet.

Möglich ist auch eine sog. Härtefall-Aufhebung, wenn eine unzumutbare Härte die sofortige Aufhebung erfordert. Dies ist jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Aufhebung.

Online-Aufhebung

Soweit die Aufhebung einvernehmlich ist und gerichtlich nichts außer der Durchführung der Aufhebung beantragt werden soll, können Sie die Aufhebung online in Auftrag geben.

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