Möchten Sie sich von Ihrem eingetragenen Lebenspartner „scheiden“ lassen, kann beim zuständigen Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben und sich einvernehmlich trennen, muss gegebenenfalls nur noch der Versorgungsausgleich geregelt werden.
Soweit Ihr Lebenspartner nicht zustimmt, prüft das Gericht ob die Partnerschaft zerrüttet ist. Nach 3 Jahren Trennung wird die Zerrüttung unwiderleglich vermutet.
Möglich ist auch eine sog. Härtefall-Aufhebung, wenn eine unzumutbare Härte die sofortige Aufhebung erfordert. Dies ist jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.
Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Aufhebung.