Zur Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen
Das OLG Dresden, 20. Zivilsenat – Familiensenat hat mit Beschluss vom 29. August 2019, Az.: 20 WF 728/19 gemäß des amtlichen Leitsatzes zur Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners gemäß § 1605 BGB insbesondere über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen wie folgt entschieden:
Eine Auskunft eines Unterhaltsschuldners ist nur vollständig erteilt, wenn die gesamten Einnahmen sowie die damit zusammenhängenden Ausgaben und zwar getrennt nach der jeweiligen Einkommensart dargestellt werden. Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt (Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rdn. 605), bei sog. beherrschenden Gesellschaftern hingegen liegt dies anders.
In den Fällen, in denen der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft niederzuschreiben hat, muss er grundsätzlich -neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung- auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen.